Bufust-Stiftung Hilfe für Helfer in Human-, Zahn- und Tiermedizin
Bufust-Stiftung Hilfe für Helfer in Human-, Zahn- und Tiermedizin

Bufust-Stiftung

Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln (Förderrichtlinien)

Inhalt:

I. Präambel

II. Förderzwecke und -kriterien

III. Antrags- und Bewilligungsverfahren

IV. Öffentlichkeitsarbeit

V. Datenschutzbestimmungen

VI. Inkrafttreten / Gültigkeit



I. Präambel

Der gesellschaftliche Wandel, sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen und der Anspruch auf die Übernahme von Mitverantwortung für das Gemeinwohl sind die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte Förderung.
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung bedürftiger Personen sowie die Förderung des Tierschutzes. Die Stiftungszwecke werden verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte initiierten oder geförderten steuerbegünstigten Körperschaften und durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur ideellen und finanziellen Unterstützung an steuerbegünstigte Körperschaften in den genannten Bereichen wie zum Beispiel derzeit das Hannoversche „Zahnmobil – Hilfe mit Biss“
(Förderverein Zahnmobil e.V.) „MediNetz Hannover - medizinische Flüchtlingsberatung e. V.“ und "KrAssUnARTig e.V" /Projekt "Krasser Hund".

II. Förderzwecke und -kriterien

Die Bufust-Stiftung unterstützt insbesondere steuerbegünstigte Körperschaften mit Sitz im ehemaligen Geschäftsgebiet des Vereins „Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte“. Eine Förderung von Organisationen/Projekten außerhalb von Deutschland ist prinzipiell ausgeschlossen. Der in der Satzung der Stiftung verankerte Stiftungszweck ist maßgeblich für förderfähige Projekte / Maßnahmen / Veranstaltungen aus den Bereichen:
- Humanmedizin
- Zahnmedizin
- Tiermedizin.

Jede natürliche und juristische Person, deren Wohn- oder Geschäftssitz im Tätigkeitsgebiet der Stiftung liegt und die im Sinne des § 2 der Satzung der Bufust-Stiftung tätig ist oder wird, ist berechtigt, einen Antrag an die Stiftung zu stellen.
Die Fördermittel dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugutekommen.

Im Rahmen der geförderten Projekte legt die Stiftung insbesondere Wert auf:

- Nachhaltigkeit, begründet durch eine möglichst langfristige Ausschöpfung der durch die Förderung initiierten Maßnahmen im Sinne des Stiftungszweckes,
- Zielgruppennähe, die durch den unmittelbaren Zugang zu dem durch die Förderung begünstigten Personenkreis begünstigt wird,
- Ehrenamtlichkeit, bspw. durch die intensive Einbeziehung von ehrenamtlichen Mitarbeitern,
- Multiplizierbarkeit, d.h. die Übertragbarkeit auf andere Projekte bzw. Regionen sollte nach Möglichkeit gewährleistet sein,
- Evaluation, durch die der Projekterfolg gemessen werden kann,
- Innovationscharakter, insbesondere ist die Anwendung von neuartigen Ideen und Methoden ausdrücklich erwünscht,
- Erfahrung, die unter anderem durch die Fach- und Methodenkompetenz der am Projekt Beteiligten sichergestellt wird,
- Netzwerkbildung, durch die Einbeziehung von bereits in den Förderbereichen agierenden Institutionen, Organisationen, Projekten und Maßnahmen.

Ein Rechtsanspruch von Seiten Dritter, durch die Stiftung gefördert zu werden, besteht auch bei Erfüllung der Förderrichtlinien ausdrücklich nicht.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des zu fördernden Vorhabens muss gegeben sein und bei der Beantragung nachgewiesen werden.

Neben der Förderung von Dritten kann die Stiftung auch eigene Vorhaben durchführen.

Grundsätzlich wird keine Förderung gewährt für:
- Vorhaben außerhalb der Förderbereiche der Stiftung,
- kommerzielle Einrichtungen und Veranstaltungen,
- Vorhaben mit parteipolitischem Bezug,
- laufende Ausgaben, wie bspw. Personal- und Verwaltungskosten,
- Förderung anderer Stiftungen,
- Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
- bereits abgeschlossene Vorhaben.

                                                                                                                               Dauerförderungen werden nur gewährt, wenn die Notwendigkeit und der Verwendungszweck von Mitteln halbjährlich nachgewiesen werden.

Bereits abgelehnte Anträge können nach Ablauf von einem Jahr neu gestellt werden.
Neben den genannten Förderschwerpunkten ist eine Kooperation mit anderen Stiftungen möglich, insbesondere bei größeren Vorhaben oder Projekten von herausragender Bedeutung.
Die Verwirklichung des Stiftungszwecks muss hierbei sichergestellt sein.

 

III. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Antragsverfahren


Die schriftlich zu stellenden Anträge sind zu richten an:
Bufust-Stiftung Pappelbrink 19, 30657 Hannover.

 

Wesentliche Inhalte des Antrags sind:
- Darstellung des Vorhabens mit Zielsetzung, Inhalten, Konzeption sowie der beteiligten Personen,
- Laufzeit und ggf. weiterführende Vorhaben,
- Wechselwirkung bzw. Beziehung zu anderen Vorhaben,
- Kostenplan- und Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Sach-, Honorar- und Personalkosten, aus dem die Eigenmittel bzw. Eigenleistungen, sowie die Höhe und Herkunft von weiteren Mitteln ersichtlich sind.
Um Rückfragen auf ein Minimum zu beschränken und damit den Bearbeitungsprozess zu beschleunigen, sollten die Unterlagen möglichst vollständig und geschlossen bei der Stiftung eingereicht werden.

Stiftungsvorstand und –kuratorium entscheiden grundsätzlich zweimal
jährlich auf einer Sitzung (i. d. R. im Mai und November) über die gestellten Anträge. Daher sollte die Antragstellung spätestens sechs Wochen vor der nächsten Sitzung erfolgen. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Bewilligungsverfahren

Jeder Antrag wird, sofern er die o. g. Voraussetzungen erfüllt, einer Einzelfallentscheidung unterzogen. Diese Entscheidung bedarf keiner Begründung.

Bewilligungen oder Ablehnungen werden den Antragstellern in der Regel binnen vier Wochen nach der Sitzung des Vorstandes der Stiftung mitgeteilt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein. Nach erfolgter Bewilligung und Leistungserhalt bestätigt der Zuwendungsempfänger schriftlich den Empfang der Förderung und erklärt, dass die Mittel entsprechend dem Antrag und Bewilligungsschreiben verwendet werden. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden.
Nach Abschluss des Projektes, spätestens ein Jahr nach erhaltener Förderung, erwartet die Stiftung einen Abschluss- oder Zwischenbericht in Form eines Verwendungsnachweises gemäß Vordruck. Liegt der Verwendungsnachweis nach zwei erfolgten Mahnungen nicht vor, so behält sich die Stiftung vor, die Fördermittel ganz oder teilweise zurückzufordern.

Sofern nach erfolgter Bewilligung ein Wegfall oder eine Änderung des Verwendungszweckes eintritt, ist unverzüglich eine erneute Zustimmung der Stiftung einzuholen oder eine bereits ausgezahlte Förderung zurückzuzahlen. Wurde zu Unrecht eine Förderung erlangt, bspw. durch falsche Angaben, oder wurden bestehende Auflagen nicht eingehalten, so besteht eine Rückzahlungspflicht. Ferner sind nicht vollständig ausgeschöpfte Mittel, die durch die Stiftung zur Verfügung gestellt wurden, zurückzuzahlen.


Sonstige Bestimmungen

Die Stiftung kann jederzeit Auskunft zum Stand des Vorhabens verlangen. Die Stiftung behält sich vor, bereits bewilligte Mittel ganz oder teilweise zurückzuhalten oder bereits ausgezahlte Mittel zurückzufordern für den Fall, dass:
- im Kosten- und Finanzierungsplan falsche Angaben gemacht wurden,
- die Mittelverwendung nicht den angegebenen Zwecken entspricht, oder
- Auflagen nicht eingehalten wurden.

IV. Öffentlichkeitsarbeit

Die Stiftung ist berechtigt, über von ihr geförderte Vorhaben öffentlich zu berichten. Darüber hinaus sollten die Projektträger auf die Förderung in geeigneter Weise gegenüber Dritten hinweisen. Hierfür ist sich vorher mit der Stiftung abzustimmen.
Eine Übergabe der Fördermittel kann im Beisein von Medien erfolgen.

V. Datenschutzbestimmungen

Die zum Zweck der Bearbeitung und Auswertung erhobenen personen- und sachbezogenen Daten dürfen von der Stiftung elektronisch verarbeitet werden. Darüber hinaus ist die Stiftung befugt, Daten an andere Stellen, die an der Prüfung, Umsetzung oder Kontrolle des Vorhabens beteiligt sind, zur Kenntnis und Bearbeitung weiterzugeben.
Ferner ist die Stiftung befugt, die erhobenen Daten zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Sofern hierfür personenbezogene Daten verwendet werden, wird zuvor die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt.

VI. Inkrafttreten / Gültigkeit

Diese Förderrichtlinie tritt am 26.5.2021 in Kraft.
Eine Änderung durch den Vorstand der Stiftung ist jederzeit möglich. Die zum Zeitpunkt des Antrags bzw. Bewilligungsbescheides gültige Fassung ist in der Einzelfallbetrachtung maßgeblich.

Ausschließlich die Adresse der Bufust-Stiftung wurde am 1.10.2024 auf dieser Seite aktualisert.

 

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(von dem/der Antragsteller*in auszufüllen)

 

Hiermit erkläre(n) ich/wir……………………………………………………………………….

               (Vor- und Nachname Vertretungsberechtigte(r) und Name der Organisation)        

dass ich/wir die aktuell gültigen Förderrichtlinien der Bufust-Stiftung erhalten und zur Kenntnis genommen habe(n) und in vollem Umfang akzeptiere(n). Insbesondere erkläre(n) ich/ wir mich/uns auch damit einverstanden, dass eine Fotodokumentation der Spendenscheckübergabe erfolgt und diese im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bufust-Stiftung auf der Homepage sowie in den sozialen Medien wie z.B. Facebook  verwendet wird.

 

Hannover, ……….................                            ………………..……………………..............

                                                                                     (Unterschrift/Stempel)                         

 

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Diese Homepage wurde von Frau Dr. Diemut Ahrens / Bufust-Stiftung im März 2014 erstellt und am 1.10.2024 aktualisiert.