Bufust-Stiftung Hilfe für Helfer in Human-, Zahn- und Tiermedizin
Bufust-Stiftung Hilfe für Helfer in Human-, Zahn- und Tiermedizin

Satzung der
Bufust Stiftung – Hilfe für Helfer in Human-, Zahn- und Tiermedizin,
Seelhorststr. 9, 30175 Hannover

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bufust Stiftung – Hilfe für Helfer in Human-, Zahn- und Tiermedizin".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung bedürftiger Personen sowie die Förderung des Tierschutzes. Die Stiftungszwecke werden verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte initiierten oder geförderten steuerbegünstigten Körperschaften und durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur ideellen und finanziellen Unterstützung an steuerbegünstigte Körperschaften in den genannten Bereichen wie zum Beispiel derzeit das Hannoversche „Zahnmobil – Hilfe mit Biss“ (Träger Diakonisches Werk Stadtverband Hannover e.V.), das „MediNetz Hannover - medizinische Flüchtlingsberatung e. V.“ und die Tiertafel „Helfende Pfötchen Laatzen e.V.“

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Barvermögen von € 1.000.000,-. Zustiftungen wachsen mit Zustimmung des Vorstands und des Kuratoriums dem Grundstockvermögen zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Stiftung Spenden entgegennehmen.

(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig. Der Erwerb von Immobilien ist ausdrücklich zulässig.

(3) Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 5 Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und endet am 31.12.2014.

(2) Die Stiftung gestaltet ihre Rechnungslegung und die Jahresabschlussprüfung in Anlehnung an die für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größenordnung geltenden Vorschriften.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 7 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Kuratorium

(1) Die Organe werden von ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse werden in der Regel auf Sitzungen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Organmitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse bezüglich einer Satzungsänderung oder einer Auflösung der Stiftung. Den Mitgliedern ist eine Beschlussvorlage zu übermitteln, über die von diesen dann schriftlich abgestimmt wird, wobei die Schriftform auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt gilt.
An Beschlussfassungen im Wege des schriftlichen Verfahrens müssen sich mindestens zwei Drittel der Organmitglieder, darunter die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, beteiligen. Über das Ergebnis ist ein allen Organmitgliedern unverzüglich zuzuleitendes Protokoll zu fertigen.

(5) Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums ist zur Beweissicherung, nicht jedoch als Wirksamkeitsvoraussetzung, eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Von den Mitgliedern des Vorstandes soll je ein Mitglied zur Ausübung des Berufes als Arzt, als Zahnarzt und als Tierarzt zugelassen sein.

(2) Den ersten Vorstand beruft der Stifter.

(3) Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt endet durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger durch das Kuratorium bestellt. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(5) Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde jederzeit mit einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums abberufen werden.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstands- und Kuratoriumsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 9 Aufgaben und Einberufung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderhalbjahr, einberufen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

(4) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen unter Einbeziehung des Kuratoriums

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben oder sonst eine Ressortverteilung beschließen.

§ 10 Zusammensetzung und Bestellung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der Stifter bestellt das erste Kuratorium. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Kuratoriums wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern durch Kooptation bestimmt. Ebenso kann im Rahmen der Anzahl von Mitgliedern gem. Satz 1 jederzeit ein weiteres Mitglied durch Kooptation bestimmt werden.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf unbestimmte Zeit und endet durch Tod oder durch Amtsniederlegung, die jederzeit möglich ist.

(3) Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Stiftung können dem Kuratorium nicht angehören.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(5) Mit einer Mehrheit von Zwei Dritteln der Stimmen kann das Kuratorium ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Der Betroffene hat in diesem Fall kein Stimmrecht, ihm ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen. Es begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.

(2) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere:
a) die Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie die diesen betreffenden Rechtsverhältnisse,
b) der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
e) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.

§ 12 Einberufung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden.

(3) Das Kuratorium kann auch von einem Viertel seiner Mitglieder oder dem Stiftungsvorstand einberufen werden, wenn eine angemessene Zeit seit deren schriftlich begründetem Einberufungsantrag verstrichen ist.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen beschließen der Vorstand und das Kuratorium gemeinsam, wobei jedes Mitglied von Vorstand und Kuratorium eine Stimme hat.

(2) Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, können der Vorstand und das Kuratorium der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.

(3) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so können der Vorstand und das Kuratorium einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(4) Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erforderlich.

(5) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

(1) Der Vorstand und das Kuratorium können durch einfache Mehrheit den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 oder 3 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, soweit diese Organisation von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten geleitet oder unterstützt wird, zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke oder Zwecke des Wohlfahrtswesens oder des Tierschutzes.

Hannover, den 15.1.2014

   Dr. Joachim Freienberg          Dr. Diemut Vahsen-Ahrens             Britta Zogall
(geschäftsführende Vorstände der Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte)

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